Der Kongress während der Corona-Situation.
SPANIEN | Nach Artikel 135.4 der Verfassung und des Artikels 11.3 des Finanznachhaltigkeitsgesetzes kann die Steuerregel im Falle von Naturkatastrophen, wirtschaftlichen Rezessionen oder außergewöhnlichen Notsituationen ausgesetzt werden. Der letzte Punkt bezieht sich auf den Antrag, der vom Ministerrat an den Kongress eingereicht wurde. Hinsichtlich der aktuellen Gesundheitslage, in der sich Spanien befindet, muss der Kongress nun darüber entscheiden, ob Spanien sich zum aktuellen Zeitpunkt weiterhin in einer Pandemie befindet. Die Mehrheit des Kongresses hat bereits im Vorfeld eine Befürwortung des Antrags zur Aussetzung der Steuerregelung ausgesprochen. Mehre Parteien setzen jedoch unterschiedliche Anwendungsgebiete fest.
Die spanische Finanzministerin, María Jesús Montero, wird am Dienstag die Ausgabengrenze 2021 im Falle einer Aussetzung erläutern. Die Exekutive legt jedoch für das Jahr einen Defizitreferenzsatz an von 7,7 Prozent des BIP fest und will eine Erhöhung in der Zentralverwaltung von 5,2 Prozent. Für die autonomen Gemeinschaften seien 1,1 Prozent angesetzt und für die lokalen Einrichtungen und Geschäfte 0,1 Prozent. Montero setzt für das Jahr 2021 ebenfalls einen wirtschaftlichen Wachstumsanstieg von 9,8 Prozent fest. Das Ganze konkurriert jedoch mit dem bereits in Brüssel eingereichten Haushaltsplan, in dem vorgesehen war, mit den Steuererhöhungen für das Jahr 2021 6,8 Milliarden Euro zu generieren. Des Weiteren sieht der bereits eingereichte Haushaltsplan vor, dass weitere 1,5 Milliarden Euro von indirekten Steuern, einschließlich Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer, mit eingeplant wären.
Wie diese Verluste, dem am Dienstag vorliegenden Antrag, entgegen gesetzt werden kann, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar. Die Aussetzung hätte mit Sicherheit mehrere größere Vorteile, wenn die daraus entstehenden Nachteile abgefangen werden können.
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